Pflegebedürftig im Sinne des Pflegestärkungsgesetzes sind Personen, die körperliche oder/und geistige Einschränkungen haben. Zur Beurteilung der Schwere dieser Situation wurden fünf Pflegegrade eingeführt.
Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unsellbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt wereden können. Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wurden sechs Module geschaffen, die jedoch prozentual unterschiedlich gewichtet werden.
Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung